BSG - Urteil vom 29.06.2016
B 12 R 5/14 R
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB V § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 44/11
SG Konstanz, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2993/09

Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für den Gesellschafter einer GmbH

BSG, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen B 12 R 5/14 R

DRsp Nr. 2016/18538

Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für den Gesellschafter einer GmbH

Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 Teils. 3 SGB IV ausgeschlossen, wenn bereits zuvor "die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hatte. Ein im Zusammenhang mit einer Beitrittserklärung als freiwilliges Mitglied der GKV durchgeführtes Verwaltungsverfahren erfüllt nicht die Anforderungen für eine solche Ausnahme.

Die Revision der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB V § 9 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung.