Rechtmäßigkeit der der Mindestmengenvereinbarung für Kniegelenk-Totalendoprothesen in der gesetzlichen Krankenversicherung; gerichtliche Kontrolle
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 77/08 KL
DRsp Nr. 2011/17938
Rechtmäßigkeit der der Mindestmengenvereinbarung für Kniegelenk-Totalendoprothesen in der gesetzlichen Krankenversicherung; gerichtliche Kontrolle
1.Die Mindestmengenvereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung des Beschlusses vom 16.8.2005, zuletzt geändert durch Beschluss vom 11.11.2010, ist nichtig, soweit sie in Anl. 1 Nr. 6 für Kniegelenk-Totalendoprothesen eine Mindestmenge von 50 pro Krankenhaus (Betriebsstätte) festlegt.2. Mindestmengenregelungen sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss allgemein zugänglich zu begründen.3. Die erforderliche Gewissheit dafür, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses "in besonderem Maße" von der Menge der erbrachten Leistungen abhängt, können nur belastbare wissenschaftliche Belege erbringen. Diese tatbestandliche Frage unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle.4. Die Arbeitsergebnisse des IQWiG haben vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu beachtende besondere Relevanz und unterliegen der Rechtsvermutung der Richtigkeit, die nur durch substantielle wissenschaftliche Beweise entkräftet werden kann.
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