BSG - Urteil vom 12.04.2017
B 13 R 25/14 R
Normen:
FRG Anlage 11; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SGB I § 30 Abs. 3; SGB VI § 236a; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 256a Abs. 3a; SGB VI § 256c Abs. 3; SGB VI § 259 S. 1; WWSUG Art. 23 § 5;
Fundstellen:
BSGE 123, 82
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 608/10
SG Berlin, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2554/09

Rechtmäßigkeit der Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn mit Beiträgen zur Rentenversicherung der DDRKein Verstoß gegen Art. 3 GG oder Art. 14 GG

BSG, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 13 R 25/14 R

DRsp Nr. 2017/10548

Rechtmäßigkeit der Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn mit Beiträgen zur Rentenversicherung der DDR Kein Verstoß gegen Art. 3 GG oder Art. 14 GG

Die Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn mit Westberliner Wohnsitz, für die Beiträge zur Rentenversicherung der DDR gezahlt worden sind, unter Anwendung der nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte der Anlagen zum Fremdrentengesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

1. Die Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. 2. Die Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI zur weiteren - nunmehr dauerhaften - Anwendung der Anlagen 1 bis 16 des FRG auf die von den "West-Reichsbahnern" vor dem 1.7.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten durchbricht zwar den mit dem RÜG verfolgten Grundsatz, im gesamtdeutschen Rentenrecht die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet künftig nicht mehr nach den vom Eingliederungsgedanken geprägten Prinzipien des FRG zu bewerten. 3. Das ist jedoch mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. 4. Denn die Sonderregelung berücksichtigt in sachgerechter Weise die bei der betroffenen Personengruppe im Vergleich zu anderen Gruppen bestehenden Unterschiede in wesentlichen Merkmalen der Erwerbsbiographie.