BSG - Urteil vom 21.03.2018
B 6 KA 31/17 R
Normen:
SGB V § 106; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 132e; SGB V § 20i; SGB V § 73;
Fundstellen:
NZS 2018, 511
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 81/14
SG Kiel, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 387/11

Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit der Prüfgremien der vertragsärztlichen Versorgung zur Prüfung der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei ImpftätigkeitenWirtschaftlichkeitsprüfung bei der Anforderung von Impfstoffen bei fehlender Nachfrage der Versicherten

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 31/17 R

DRsp Nr. 2018/6060

Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit der Prüfgremien der vertragsärztlichen Versorgung zur Prüfung der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Impftätigkeiten Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Anforderung von Impfstoffen bei fehlender Nachfrage der Versicherten

1. Die Krankenkassen und ihre Verbände können durch Verträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen die Versorgung der Versicherten mit Impfleistungen in den Strukturen des vertragsärztlichen Versorgungssystems regeln, obwohl der Sicherstellungsauftrag für die Versorgung mit Impfleistungen seit dem 1.4.2007 bei den Krankenkassen und nicht bei den Kassenärztlichen Vereinigungen liegt. 2. Die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen der Verordnung von Impfstoff, der tatsächlich wegen fehlender Nachfrage der Versicherten nicht genutzt worden ist, hängt auch davon ab, ob der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Verordnung die ihm möglichen Sicherungen zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots getroffen hat.

1. Impfleistungen waren bzw. sind kein Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung i.S. des § 73 Abs. 2 SGB V. 2. Das ergibt sich schon daraus, dass Impfleistungen in S. 1 der Vorschrift nicht erwähnt sind.