BSG - Urteil vom 25.01.2017
B 3 P 3/15 R
Normen:
SGB XI § 75; SGB XI § 76; SGB XI § 87a Abs. 1 S. 5-7;
Fundstellen:
BSGE 122, 248
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 33/10

Rechtmäßigkeit der Besetzung der Schiedsstelle zur Regelung von Vergütungen in Rahmenverträgen zur stationären Pflege in der sozialen PflegeversicherungBeschlussfähigkeit der Schiedsstelle auch bei nicht vollzähliger Anwesenheit aller MitgliederZulässigkeit von Vergütungsabschlägen bei vorübergehender Abwesenheit des Heimbewohners

BSG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen B 3 P 3/15 R

DRsp Nr. 2017/5704

Rechtmäßigkeit der Besetzung der Schiedsstelle zur Regelung von Vergütungen in Rahmenverträgen zur stationären Pflege in der sozialen Pflegeversicherung Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle auch bei nicht vollzähliger Anwesenheit aller Mitglieder Zulässigkeit von Vergütungsabschlägen bei vorübergehender Abwesenheit des Heimbewohners

1. Personen, die an zuvor gescheiterten Rahmenvertragsverhandlungen teilgenommen haben, sind bundesrechtlich nicht gehindert, als Mitglied der dazu angerufenen Schiedsstelle für Pflegeeinrichtungen mitzuwirken. 2. Eine Regelung in einer Landesschiedsstellenverordnung für Pflegeeinrichtungen, die die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle auch bei nicht vollzähliger Anwesenheit aller Mitglieder vorsieht und Beschlüsse durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässt, ist mit Bundesrecht vereinbar, soweit allen Mitgliedern hinreichende Möglichkeiten zur Sitzungsteilnahme eingeräumt sind. 3. In den Rahmenverträgen zur stationären Pflege nach dem SGB XI sind Vergütungsabschläge ab dem vierten Tag jeder vorübergehenden Abwesenheit von Heimbewohnern zwingend vorzusehen, soweit der Pflegeplatz freizuhalten ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015 wird zurückgewiesen.