LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2015
L 11 KR 4481/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 125 Abs. 1 S. 4; SGB V § 125 Abs. 2 S. 1; SGB V § 32; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
NZS 2015, 868
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1606/09

Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit von Leistungen der Manuellen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Physiotherapeuten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 4481/12

DRsp Nr. 2015/17117

Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit von Leistungen der Manuellen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Physiotherapeuten

Manuelle Therapie umfasst die vom Physiotherapeuten ausgeführten manuellen Behandlungstechniken, die zur Behandlung von Gelenkfunktionsstörungen und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken dienen. Sie darf nur von Physiotherapeuten abgerechnet werden, die eine bestimmte Weiterbildung absolviert haben. Medizinische Bademeister dürfen diese Leistung auch dann nicht abrechnen, wenn sie die für Physiotherapeuten vorgesehene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben (Abweichung von BayLSG 17.08.2006, L 4 KR 295/13/03).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen, soweit darin der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2009 aufgehoben wurde. Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.09.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 125 Abs. 1 S. 4; SGB V § 125 Abs. 2 S. 1; SGB V § 32; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6;