Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen, soweit darin der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2009 aufgehoben wurde. Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.09.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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