Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit ist ein Beitragsbescheid der Beklagten.
Die Klägerin ist 1992 geboren. Ihre Mutter verstarb 2006.
Ihr Vater ist nach ihren (widersprüchlichen) Angaben nicht in Deutschland aufenthältlich bzw. ebenfalls bereits verstorben.
Eine (Halb-)Waisenrente bezieht die Klägerin nicht.
Sie war bis zum 30. Juni 2011 als Bezieherin von Arbeitslosengeld II kranken- und pflegeversichert. Ab 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2013 war sie Schülerin des ersten Bildungsweges am LG ymnasium B.
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