LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.09.2015
L 1 KR 188/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 2; SGB XII § 27 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 32 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 1 und S. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 97/12

Rechtmäßigkeit der Bemessung der Beiträge einer Schülerin zur freiwilligen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 188/13

DRsp Nr. 2016/3889

Rechtmäßigkeit der Bemessung der Beiträge einer Schülerin zur freiwilligen Krankenversicherung

Zur Beitragshöhe der freiwilligen Krankenversicherung einer Gymnasiastin.

Die Bemessung der Beiträge einer Gymnasiastin zur freiwilligen Krankenversicherung nach dem allgemeinen Satz für freiwillig Versicherte und nicht nach einem ermäßigten für Studenten entspricht der einfach gesetzlichen Rechtslage. § 240 Abs. 4 S. 7 SGB V enthält keine Regelungslücke.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 2; SGB XII § 27 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 32 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 1 und S. 7;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Beitragsbescheid der Beklagten.

Die Klägerin ist 1992 geboren. Ihre Mutter verstarb 2006.

Ihr Vater ist nach ihren (widersprüchlichen) Angaben nicht in Deutschland aufenthältlich bzw. ebenfalls bereits verstorben.

Eine (Halb-)Waisenrente bezieht die Klägerin nicht.

Sie war bis zum 30. Juni 2011 als Bezieherin von Arbeitslosengeld II kranken- und pflegeversichert. Ab 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2013 war sie Schülerin des ersten Bildungsweges am LG ymnasium B.