BSG - Urteil vom 30.03.2017
B 2 U 10/15 R
Normen:
BGB § 421 S. 1; SGB I § 39; SGB VII § 121 Abs. 1; SGB VII § 130 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 130 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 150 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 168 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 123, 35
NZA 2017, 1589
NZA 2018, 199
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 55/13
SG Frankfurt/Oder, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 4/11

Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung gegen eine britische Limited in der gesetzlichen Unfallversicherung als GesamtschuldnerInlandssitz einer Zweigniederlassung

BSG, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 2 U 10/15 R

DRsp Nr. 2017/10089

Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung gegen eine britische Limited in der gesetzlichen Unfallversicherung als Gesamtschuldner Inlandssitz einer Zweigniederlassung

Die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, ob und ggf welchen Gesamtschuldner er in welcher Höhe in Haftung nimmt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

1. Die Möglichkeit eines Gläubigers, "die Leistung nach ... Belieben von jedem" der (Gesamt-)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern", ist im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich in der Weise überformt, dass bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der Bestimmung der Quantität ("ganz oder zu einem Teil") eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. 2. An die Stelle des zivilrechtlichen Beliebens tritt - schon wegen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots - im öffentlichen Recht die ermessensgebundene Entscheidung. 3. Mit der gesetzlichen Anordnung in § 150 Abs. 2 S. 2 SGB VII, dass Unternehmer und Bevollmächtigter als Gesamtschuldner haften, wird der ausführenden Behörde damit gleichzeitig Ermessen eingeräumt; der Gesamtschuldnerschaft im öffentlichen Recht ist - mit anderen Worten - die Ermessenseinräumung begrifflich immanent.