LSG Hamburg - Urteil vom 21.04.2022
L 1 KR 84/21
Normen:
SGB V § 32; SGB V § 240 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 106; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 2670/19

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur freiwilligen KrankenversicherungVerfassungsmäßigkeit der Mindestbemessungsgrenze

LSG Hamburg, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 84/21

DRsp Nr. 2022/15790

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur freiwilligen Krankenversicherung Verfassungsmäßigkeit der Mindestbemessungsgrenze

Die Erhebung von Beiträgen im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung auf der Grundlage der Mindesteinnahmengrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 32; SGB V § 240 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 106; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied.

Der am xxxxx 1949 geborene Kläger nahm am 13. November 1969 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf. Vom 1. Januar 1984 bis zum Tag vor seiner Heirat am 9. November 2001 war der Kläger nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Anschließend bestand über seine Ehefrau bis zum 30. Juni 2016 eine Familienversicherung bei der Beklagten.