LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2015
L 11 KR 2953/15
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 53 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2548/14

Rechtmäßigkeit der Beendigung seines Krankengeld-Wahltarifs in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 2953/15

DRsp Nr. 2016/2624

Rechtmäßigkeit der Beendigung seines Krankengeld-Wahltarifs in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ein Wahltarif für Krankengeld, zu dessen Einführung die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, kann von dieser unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots mit Wirkung für die Zukunft wieder beendet werden. Dies geschieht durch eine Aufhebung derjenigen Satzungsbestimmung, mit der der Wahltarif eingeführt wurde.

Ein Wahltarif für Krankengeld, zu dessen Einführung die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, kann von dieser unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots mit Wirkung für die Zukunft wieder beendet werden. Dies geschieht durch eine Aufhebung derjenigen Satzungsbestimmung, mit der der Wahltarif eingeführt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.06.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 53 Abs. 6;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seines Krankengeld-Wahltarifs bei der Beklagten.