LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2011
L 4 R 4536/10
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 35;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3643/09

Rechtmäßigkeit der Aussparung einer Regelaltersrente nach § 48 Abs. 3 SGB X; Zeitpunkt der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vormerkungsbescheids

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen L 4 R 4536/10

DRsp Nr. 2011/18477

Rechtmäßigkeit der Aussparung einer Regelaltersrente nach § 48 Abs. 3 SGB X; Zeitpunkt der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vormerkungsbescheids

1. Bei einer Aussparungsentscheidung ist es nicht erforderlich, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vormerkungsbescheids bereits vor Erlass des Rentenbescheids erfolgt sein muss. 2. Eine einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs von § 48 Abs. 3 SGB X ist aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht begründbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 35;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aussparung einer dem Kläger durch die Beklagte gewährten Regelaltersrente nach § 48 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Streit.

Der Kläger wurde am 1941 in P. (Kreis Zittau) in der ehemaligen DDR geboren. Ausweislich des Aufnahmescheins der Bundesaufnahmestelle in G. verließ er am 06. November 1989 die DDR und traf im Bundesgebiet am 07. November 1989 ein, wo er im Folgenden seinen Wohnsitz nahm.