1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.9.2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch in Fällen zu zahlen, in denen die stationäre Behandlung, die der geprüften Abrechnung zugrunde lag, vor dem 1.4.2007 begonnen wurde.
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