LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.08.2009
L 5 KR 149/08
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 247/07

Rechtmäßigkeit der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 149/08

DRsp Nr. 2009/22500

Rechtmäßigkeit der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

Die Aufwandspauschale nach dem zum 1.4.2007 in Kraft getretenen § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V ist in allen Fällen zu zahlen, in denen die Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung unter Einschaltung des Krankenhauses nach dem 31.03.2007 durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob die Krankenhausbehandlung bereits früher begonnen oder sogar abgeschlossen wurde oder die Rechnung nach diesem Zeitpunkt der Krankenkasse zuging.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.9.2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch in Fällen zu zahlen, in denen die stationäre Behandlung, die der geprüften Abrechnung zugrunde lag, vor dem 1.4.2007 begonnen wurde.