LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2022
L 18 R 164/21
Normen:
SGB VI a.F. § 34 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3b; SGB VI § 34 Abs. 3f S. 2-3; SGB VI a.F. § 96a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 96a Abs. 1; SGB VI § 96a Abs. 1a; SGB VI § 96a Abs. 2 S. 2; SGB VI § 96a Abs. 1c Nr. 2; SGB VI § 96a Abs. 5; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 23a Abs. 1 S. 1; BurlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2022, 909
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 352/19

Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung aufgrund von HinzuverdienstAnforderungen an die Berücksichtigung der Auszahlung von Gleitzeitguthaben und des Ausgleichs eines MehrarbeitskontosErforderlichkeit der zeitlich-rechtlichen Kongruenz zwischen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen L 18 R 164/21

DRsp Nr. 2022/12718

Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung aufgrund von Hinzuverdienst Anforderungen an die Berücksichtigung der Auszahlung von Gleitzeitguthaben und des Ausgleichs eines Mehrarbeitskontos Erforderlichkeit der zeitlich-rechtlichen Kongruenz zwischen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug

1. Die für eine Anrechnung von Hinzuverdiensten erforderliche zeitlich-rechtliche Kongruenz zwischen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug setzt lediglich die Gleichzeitigkeit des Beschäftigungsverhältnisses und des Rentenbezugs voraus. 2. Für die zeitliche Zuordnung ist der Zeitpunkt des Entstehens des Zahlungsanspruchs maßgeblich – hier im Falle der Vergütung geleisteter Mehrarbeit und eines Gleitzeitguthabens für zu einem früheren Zeitpunkt vor Rentenbezug erbrachte Arbeitsleistungen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.01.2021 geändert. Der Bescheid vom 26.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2019 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2018 ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst (Arbeitsentgelt) von mehr als 27.846,50 € berücksichtigt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.