Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II; Beweislastumkehr bei der Rücknahme nach § 45 SGB X; Zulässigkeit der Rücknahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheides
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2016 - Aktenzeichen L 1 AS 296/15
DRsp Nr. 2016/6634
Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II; Beweislastumkehr bei der Rücknahme nach § 45SGB X; Zulässigkeit der Rücknahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheides
1. Eine unzulässige Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn das Jobcenter nach Durchführung von Ermittlungen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht mehr auf § 36SGB II, sondern auf die fehlende Hilfebedürftigkeit stützt.2. Im Rahmen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn nach Ermittlungen des Jobcenters und der Gerichte Umstände unaufgeklärt bleiben (hier bezogen auf die Hilfebedürftigkeit), die der persönlichen Sphäre des Klägers zuzuordnen sind.3. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 1SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III kann - wenn er von Anfang an rechtswidrig war - nach § 45SGB X zurückgenommen werden.
1. Eine unzulässige Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn das Jobcenter nach Durchführung von Ermittlungen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht mehr auf § 36SGB II, sondern auf die fehlende Hilfebedürftigkeit stützt.
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