LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.04.2015
L 3 AS 99/15 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 16d Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 52/15

Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach dem SGB II im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Ermessensausübung des Leistungsträgers bei der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit - hier im Falle erheblicher Zweifel an einer Eignung für Betreuungstätigkeiten für Senioren, Kinder, Jugendliche und behinderte Menschen

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 3 AS 99/15 B ER

DRsp Nr. 2022/13239

Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach dem SGB II im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Ermessensausübung des Leistungsträgers bei der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit – hier im Falle erheblicher Zweifel an einer Eignung für Betreuungstätigkeiten für Senioren, Kinder, Jugendliche und behinderte Menschen

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 20.02.2015 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.01.2015 gegen den Bescheid vom 15.01.2015 wird angeordnet.

2.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 16d Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 17.01.2015 erhobenen Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 15.01.2015.