Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 20.02.2015 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.01.2015 gegen den Bescheid vom 15.01.2015 wird angeordnet.
2.Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 17.01.2015 erhobenen Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 15.01.2015.
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