BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 6 KA 28/13 R
Normen:
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 74/09

Rechtmäßigkeit der Anerkennung konkurrierender Methoden der Balneophototherapie als vertragsärztliche Leistungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Zulässigkeit einer defensiven Konkurrentenklage

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 28/13 R

DRsp Nr. 2014/13328

Rechtmäßigkeit der Anerkennung konkurrierender Methoden der Balneophototherapie als vertragsärztliche Leistungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Zulässigkeit einer defensiven Konkurrentenklage

1. Die Klage von Herstellern und Vertreibern von Medizinsystemen gegen die Anerkennung einer konkurrierenden Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beurteilt sich nach den für defensive Konkurrentenklagen geltenden Maßstäben. 2. Die Anerkennung einer Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss verletzt die Anbieter konkurrierender Behandlungsmethoden nicht in ihren Rechten und berechtigt sie daher nicht, die Anerkennung der konkurrierenden Verfahren gerichtlich prüfen zu lassen. 3. Anbieter konkurrierender Behandlungsmethoden sind jedoch berechtigt, die an die Erbringung der konkurrierenden Behandlungsmethoden gestellten Anforderungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Anerkennung konkurrierender Methoden der Balneophototherapie als vertragsärztliche Leistungen durch den beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA).