Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der abschließenden Festsetzung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018.
Die 1977 geborene, erwerbsfähige Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum selbständig tätig und erhielt aufstockend Leistungen nach dem vom Beklagten. Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 bewilligte der Beklagte ihr vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018.
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