LSG Hamburg - Urteil vom 20.05.2022
L 4 AS 335/21
Normen:
SGG § 66; SGG § 87 Abs. 1; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2157/20

Rechtmäßigkeit der abschließenden Festsetzung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Bekanntmachung des WiderspruchsbescheidesKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichenden Sprachkenntnissen

LSG Hamburg, Urteil vom 20.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 335/21

DRsp Nr. 2022/15788

Rechtmäßigkeit der abschließenden Festsetzung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Bekanntmachung des Widerspruchsbescheides Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichenden Sprachkenntnissen

1. Der Absendevermerk in der elektronischen Akte reicht nicht aus, um die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X auszulösen. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch bei unzureichenden Sprachkenntnissen Wiedereinsetzung zu versagen, wenn der Beteiligte nicht alles unternommen hat, was ihm möglich und zumutbar ist, um seine Interessen zureichend zu verfolgen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 66; SGG § 87 Abs. 1; SGB II;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der abschließenden Festsetzung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018.

Die 1977 geborene, erwerbsfähige Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum selbständig tätig und erhielt aufstockend Leistungen nach dem vom Beklagten. Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 bewilligte der Beklagte ihr vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018.