Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung in das Arztregister als Fachärztin für Allgemeinmedizin bei drei- statt fünfjähriger Weiterbildung
SG Marburg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 200/07
DRsp Nr. 2008/9344
Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung in das Arztregister als Fachärztin für Allgemeinmedizin bei drei- statt fünfjähriger Weiterbildung
Die bisherige Weiterbildungszeit in § 95aSGB V von drei Jahren für Allgemeinmediziner hat das Bundessozialgericht als verfassungsgemäß angesehen. Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei der mit Wirkung ab dem 1.1.2006 geltenden fünfjährigen Weiterbildungszeit um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]