SG Marburg - Urteil vom 16.01.2008
S 12 KA 200/07
Normen:
Ärzte-ZV § 2 § 3 ; SGB V § 95a ; SGG § 131 ;

Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung in das Arztregister als Fachärztin für Allgemeinmedizin bei drei- statt fünfjähriger Weiterbildung

SG Marburg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 200/07

DRsp Nr. 2008/9344

Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung in das Arztregister als Fachärztin für Allgemeinmedizin bei drei- statt fünfjähriger Weiterbildung

Die bisherige Weiterbildungszeit in § 95a SGB V von drei Jahren für Allgemeinmediziner hat das Bundessozialgericht als verfassungsgemäß angesehen. Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch bei der mit Wirkung ab dem 1.1.2006 geltenden fünfjährigen Weiterbildungszeit um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Ärzte-ZV § 2 § 3 ; SGB V § 95a ; SGG § 131 ;