1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der Kläger ist Rechtsanwalt und beauftragte im Jahr 2017 den selbstständigen Webdesigner M. mit der Erstellung einer Webseite für seine Kanzlei. Hierfür bezahlte der Kläger am 07.03.2017 750 Euro und nach Fertigstellung 1000 Euro am 18.07.2017.
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