LSG Hamburg - Urteil vom 26.08.2021
L 1 KR 120/20
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -9 und S. 2; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2022, 1117
NZS 2022, 279
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 2823/19

Rechtmäßigkeit der Abgabepflicht von Unternehmern nach dem KünstlersozialversicherungsgesetzAnforderungen an die Auslegung des Begriffs gelegentlich im Sinne von § 24 Abs. 3 KSVG

LSG Hamburg, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 120/20

DRsp Nr. 2021/16751

Rechtmäßigkeit der Abgabepflicht von Unternehmern nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "gelegentlich" im Sinne von § 24 Abs. 3 KSVG

Eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von 1750 Euro – hier zur Erstellung einer Webseite für die Kanzlei eines Rechtsanwalts durch einen Webdesigner – erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" im Sinne von § 24 Abs. 3 KSVG.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -9 und S. 2; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Der Kläger ist Rechtsanwalt und beauftragte im Jahr 2017 den selbstständigen Webdesigner M. mit der Erstellung einer Webseite für seine Kanzlei. Hierfür bezahlte der Kläger am 07.03.2017 750 Euro und nach Fertigstellung 1000 Euro am 18.07.2017.