LAG München - Urteil vom 18.08.2005
3 Sa 314/05
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 242 § 312 § 355 § 488 Abs. 1 Satz 2 ; GewO § 107 ; WpHG § 31 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8264/04

Rechtmäßiger Effektenkreditvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Rückzahlungsanspruch - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei Abschluss in Betriebräumen

LAG München, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 314/05

DRsp Nr. 2006/1649

Rechtmäßiger Effektenkreditvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Rückzahlungsanspruch - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei Abschluss in Betriebräumen

»1. Ein Effektenkreditvertrag, den ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer schließt, um diesem den Erwerb eigener Aktien zu ermöglichen, ist grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig, wenn die zu erwerbenden Aktien bis zu 100% beliehen werden sollen und die Höchstgrenze des Kreditrahmens ein Jahreszielgehalt erreicht, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat die Verpflichtungen aus dem WpHG (insbesondere § 31 WpHG) erfüllt, den Arbeitnehmer ausreichend über die Risiken eines solchen Geschäfts aufgeklärt, keinen unzulässigen Druck auf den Arbeitnehmer im Hinblick auf das Zustandekommen des Geschäfts ausgeübt und durch die Gestaltung des Vertragsinhalts keine unzulässige Bindung an das Arbeitsverhältnis erzeugt.2. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht im Hinblick darauf sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich, dass der Arbeitgeber zugleich Emittent der Aktien und Darlehensgläubiger ist.