LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.01.2006
5 Ta 2/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 115 § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziffer 1 bis 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1638/05

Rechtliches Gehör bei nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen bei Prozesskostenhilfe - Einsatz arbeitsrechtlicher Abfindung zur Bestreitung der Prozesskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 2/06

DRsp Nr. 2006/21624

Rechtliches Gehör bei nachträglicher Anordnung von Ratenzahlungen bei Prozesskostenhilfe - Einsatz arbeitsrechtlicher Abfindung zur Bestreitung der Prozesskosten

1. Will das Gericht aufgrund des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO nachträglich eine Entscheidung über die nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu zahlenden Raten und/oder Beträge erlassen, ist der (bedürftigen) Partei, die zunächst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte, vor der entsprechenden (sie belastenden) Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG); dabei ist das Gericht für das weitere Verfahren (jedenfalls zunächst) an den Inhalt des jeweiligen Anhörungsschreibens gebunden.2. Eine für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Ziffer 1 bis 8 bis SGB XII.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 115 § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziffer 1 bis 8 ;

Gründe:

Mit dem Beschluss vom 08.08.2005 - 6 Ca 1638/05 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.