Mit dem Beschluss vom 08.08.2005 - 6 Ca 1638/05 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.
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