OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.04.2013
VII-Verg 45/12
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; SGB V § 129 Abs. 5; VOL/A-EG § 8 Abs. 1; VOL/A-EG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
BKartA, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2-104/12

Rechtliche Schranken der Ausschreibung von Rahmenrabattverträgen zur Beschaffung von Arzneimitteln

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen VII-Verg 45/12

DRsp Nr. 2013/25014

Rechtliche Schranken der Ausschreibung von Rahmenrabattverträgen zur Beschaffung von Arzneimitteln

Die gesetzlichen Krankenkassen sind als Auftraggeber bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für die Lieferung eines Arzneimittelwirkstoffs nach § 130a Abs. 8 SGB V nicht durch Unionsrecht oder nationale Rechtsvorschriften gebunden. Es bestehen insbesondere keine ergänzenden Verträge i.S. des § 129 Abs. 5 SGB V, die eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nach § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V durch die Apotheken verbieten, sofern der Arzt das "Aut idem-Feld" auf dem derzeit gültigen Rezeptformular nicht angekreuzt hat. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Beschaffung lediglich der jeweilige Wirkstoff ausgeschrieben wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2.Vergabekammer des Bundes vom 26. Oktober 2012 (VK 2-104/12) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 850.000 Euro

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8; SGB V § 129 Abs. 5; VOL/A-EG § 8 Abs. 1; VOL/A-EG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe