LAG Köln - Urteil vom 20.05.2010
7 Sa 1411/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2579/09

Rechtliche Einordnung von Auskünften des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung; unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers zur Dynamisierung der Betriebsrente im Versorgungsfall

LAG Köln, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1411/09

DRsp Nr. 2011/10076

Rechtliche Einordnung von Auskünften des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung; unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers zur Dynamisierung der Betriebsrente im Versorgungsfall

1. Die von dem Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG abzugebende Mitteilung beinhaltet keine konstitutive Leistungszusage, sondern stellt eine deklaratorische Auskunft darüber dar, welche Leistungen sich für den Anwartschaftsberechtigten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles auf der Basis der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung erkennbaren Rechtslage ergeben werden. 2. Die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG steht daher stets unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer nicht vorhersehbaren künftigen Änderung der Rechtslage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 in Sachen

18 Ca 257/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente nach Eintritt des Versorgungsfalles so, wie in der ursprünglichen arbeitgeberseitigen Ruhegeldordnung vorgesehen, zu dynamisieren.