LAG Köln - Urteil vom 21.05.2015
7 Sa 1026/14
Normen:
BGB §§ 305 ff., 611; GewO § 106; ArbGG § 67;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9483/13

Rechtliche Einordnung der einem Arbeitnehmer gegebenen Zusage, ihn künftig wieder seiner Qualifikation und bisherigen Einstufung entsprechend einzusetzen

LAG Köln, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1026/14

DRsp Nr. 2016/4406

Rechtliche Einordnung der einem Arbeitnehmer gegebenen Zusage, ihn künftig wieder seiner Qualifikation und bisherigen Einstufung entsprechend einzusetzen

Trifft der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebsbedingten Änderungskündigung eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer damit einverstanden erklärt, bis auf weiteres nicht mehr als Kolonnenführer beschäftigt zu werden, und sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dabei Folgendes zu : "Das Unternehmen wird sich bemühen, Sie unter Berücksichtigung Ihrer Qualifikation vorrangig wieder auf einer Position einzusetzen, die Ihrer bisherigen Einstufung entspricht", so handelt es sich bei dieser 'Zusage' um eine good-will-Erklärung, an der sich der Arbeitgeber im Rahmen des billigen Ermessens bei der zukünftigen Ausübung des Direktionsrechts zwecks Zuweisung bestimmter Tätigkeiten messen lassen muss.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2014 in Sachen9 Ca 9483/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff., 611; GewO § 106; ArbGG § 67;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, wiederum als Kolonnenführer beschäftigt zu werden.