Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2014 in Sachen9 Ca 9483/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, wiederum als Kolonnenführer beschäftigt zu werden.
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