I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 12.07.2017 (Az.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob arbeitsvertraglich eine Vergütung nach dem TVöD -VKA vereinbart worden ist.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten als Hilfskraft in der Produktion beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 01.08.2000 lautet in Auszügen wie folgt:
"§ 2 Tätigkeit/Vergütung
1. der Arbeitnehmer wird als Hilfskraft in der Produktion eingestellt. Die Arbeitsaufgabe wird zur Bestimmung ihres Inhaltes und des Verantwortungsbereiches durch die Gehalts-/Lohngruppe in Anlehnung
[...]
§ 4 Entgeltregelung
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