BSG - Beschluß vom 22.03.2006
B 6 KA 46/05 B
Normen:
EBM-Ä Nr. 4952, Nr. 4955; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; ÄWeitBiO ND;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 345/04
SG Hannover, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 55/03

Rechtliche Beurteilung von Weiterbildungsordnungen, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Beschluß vom 22.03.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 46/05 B

DRsp Nr. 2006/20424

Rechtliche Beurteilung von Weiterbildungsordnungen, Verfassungsmäßigkeit

Es ist nicht verfassungswidrig, dass das Bundessozialgericht zur Abgrenzung abrechnungsfähiger ärztlicher Leistungen auf die für das jeweilige Fachgebiet in der Weiterbildungsordnung genannten Inhalte und Ziele der Weiterbildung und die dort genannten Bereiche abstellt, in denen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen. Im Streitfall sind die Vorschriften der Weiterbildungsordnungen unter Zuhilfenahme der traditionellen juristischen Methoden auszulegen, zu denen gegebenenfalls das Auffinden und Schließen von Lücken gehört. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 4952, Nr. 4955; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; ÄWeitBiO ND;

Gründe: