BSG - Urteil vom 19.02.2002
B 1 KR 16/00 R
Normen:
NUBRL; SGB V § 2 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 94 Abs. 2 § 135 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 63/98 - 24.01.2000,
SG Aachen, vom 01.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 8/98

Rechtliche Bedeutung der Richtlinien Bundesausschuss der Zrzte und Krankenkassen, Zurechnung eines neuartigen Behandlungskonzepts zu einer besonderen Therapierichtung, Kostenerstattung bei selbstbeschaffter stationärer Behandlung

BSG, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 16/00 R

DRsp Nr. 2002/13153

Rechtliche Bedeutung der Richtlinien Bundesausschuss der Zrzte und Krankenkassen, Zurechnung eines neuartigen Behandlungskonzepts zu einer besonderen Therapierichtung, Kostenerstattung bei selbstbeschaffter stationärer Behandlung

1. Für die rechtliche Bedeutung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend, sondern der Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger. 2. Ein neuartiges Behandlungskonzept, das im Wesentlichen auf einer besonderen Hypothese der Krankheitsverursachung basiert, kann nur dann einer besonderen Therapierichtung zugerechnet werden, wenn gerade auch die Hypothese Teil des Denkansatzes der besonderen Therapierichtung ist. 3. Der Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschaffte stationäre Behandlung besteht unabhängig von der Eilbedürftigkeit nur für medizinische Maßnahmen, die ihrer Art nach von den gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistungen zu erbringen sind. Das gilt auch für den Kostenerstattungsanspruch der freiwillig Versicherten nach § 13 Abs 2 SGB V, der überdies auf Behandlungen durch zugelassene Leistungserbringer beschränkt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

NUBRL; SGB V § 2 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 94 Abs. 2 § 135 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 ;

Gründe:

I