SG Hannover, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 52/05
Rechte und Pflichten von Vertragszahnärzten nach kollektivem Zulassungsverzicht
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen L 3 KA 90/05
DRsp Nr. 2007/20300
Rechte und Pflichten von Vertragszahnärzten nach kollektivem Zulassungsverzicht
Haben Vertragszahnärzte im Rahmen eines kollektiven Zulassungsverzichts auf ihre Zulassung verzichtet, so sind sie grundsätzlich so lange zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt und verpflichtet, bis ihre frei gewordenen Vertragszahnarztstellen wieder besetzt sind. Sie bleiben dem vertragszahnärztlichen System in Nachhaftung verbunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]