SG Ulm, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 648/00
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang, Anspruch auf Insolvenzgeld
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen L 12 AL 279/04
DRsp Nr. 2006/24294
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang, Anspruch auf Insolvenzgeld
1. Wenn der Arbeitnehmer vor der Stellung des Insolvenzantrages durch Betriebsübergang nach § 613aBGB selbst Schuldner der noch offenen Arbeitsentgeltansprüche geworden ist, so erlöschen Arbeitsentgeltansprüche.2. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so ist § 613a BSG anwendbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]