LAG Hamm - Beschluss vom 08.09.2015
7 TaBVGa 5/15
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 4/15

Rechte des Betriebsrats bei einseitiger Anordnung von Wochenendarbeit

LAG Hamm, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 5/15

DRsp Nr. 2015/17639

Rechte des Betriebsrats bei einseitiger Anordnung von Wochenendarbeit

1. Gilt aufgrund einer "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit" die 5-Tage-Woche und setzt die Anordnung darüber hinausgehende Arbeit das Einverständnis der Mitarbeiter oder nach dem geltenden Tarifvertrag sogar eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat voraus, so verletzt die einseitige Anordnung von Wochenendarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats dessen Mitbestimmungsrechte. 2. Der Betriebsrat ist befugt, sein Unterlassungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.07.2015 - 4 BVGa 4/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abteilungen der Verwaltung in R (Entwicklung, Personal, Finanzen, Vertrieb und technische Planung) ausgenommen sind.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 2 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in derBeschwerdeinstanz noch um einen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung der Durchführung von Samstags- und Sonntagsarbeit.