OLG Braunschweig - Urteil vom 17.05.2018
2 U 54/15
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 6; MarkenG § 125b Nr. 2; EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1a; SGB V § 130a Abs. 1 S. 1; AMG § 4 Abs. 18; BGB § 678; BGB § 687 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 191/13

Rechte des Arzneimittelherstellers bei Inanspruchnahme auf Zahlung sogenannter Herstellerabschläge gem. § 130a Abs. 1 SGB V als Folge des Umpackens durch den Parallelimporteur

OLG Braunschweig, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 2 U 54/15

DRsp Nr. 2018/17536

Rechte des Arzneimittelherstellers bei Inanspruchnahme auf Zahlung sogenannter Herstellerabschläge gem. § 130a Abs. 1 SGB V als Folge des Umpackens durch den Parallelimporteur

1. Ein Schaden, der dem Arzneimittelhersteller entsteht, weil der Parallelimporteur beim sogenannten Umpacken von Arzneimitteln die dem Hersteller zugewiesene PZN verwendet, so dass dieser für die hiervon betroffenen Arzneimittel mit den "Herstellerabschlägen" gemäß § 130a Abs. 1 SGB V belastet wird, fällt nicht in den Schutzbereich des Markenrechts. 2. Ein solcher Schaden ist jedoch nach den Grundsätzen der angemaßten Eigengeschäftsführung gemäß §§ 687 Abs. 2, 678 BGB erstattungsfähig.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig, Az. 9 O 191/13 vom 29. April 2015 - 9 O 191/13 -, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin aus abgetretenem Recht der M. S. GmbH 77.922,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen.

(Nr.1679505) (Nr.940857) (Nr. 2627172) (Nr. 5558572)