Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.07.2016 -
Die Beklagte wird verurteilt, das Abmahnungsschreiben vom 18.09.2015 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
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