LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2012
14 Sa 1385/11
Normen:
HGB § 74;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 600/11

Rechte des Arbeitnehmers bei Einhaltung eines für ihn unverbindlichen Wettbewerbsverbots

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 1385/11

DRsp Nr. 2012/10595

Rechte des Arbeitnehmers bei Einhaltung eines für ihn unverbindlichen Wettbewerbsverbots

Der Arbeitnehmer hat aus dem für ihn unverbindlichen Wettbewerbsverbot Anspruch auf Karenzentschädigung, wenn er sich an das Wettbewerbsverbot gehalten und seine Verpflichtung hieraus erfüllt hat. Einer (bewussten) Entscheidung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots bereits zu Beginn der Karenzzeit, die endgültig ist und den gesamten Karenzzeitraum umfasst, bedarf es dagegen nicht (Abweichung von BAG, 22. Mai 1990, 3 AZR 647/88, NZA 1991, 363; 14. Juli 2010, 10 AZR 291/09, NZA 2011, 413).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 20. Juli 2011 (3 Ca 600/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

HGB § 74;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Karenzentschädigung.

Der Kläger war vom 26. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 als kaufmännischer Angestellter gegen ein monatliches Gehalt von 2.200,00 Euro brutto bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher "Anstellungsvertrag" vom 21. September 2009, der u.a. folgende Regelung enthält:

§ 12 Wettbewerbsverbot