I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zum 1.3.2006 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden ist.
Die 1944 geborene Klägerin leidet seit 2002 an einer psychischen Störung, die im Jahr 2005 zu mehrmonatigen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken führte. Der körperliche und geistige Zustand der Klägerin hat sich seitdem immer weiter verschlechtert. Für sie wurde eine Betreuerin bestellt.
Seit dem 1.1.2005 bezog die KIägerin zuletzt aufgrund des Bescheides vom 2.1.2006 Arbeitslosengeld II (ALG II) nach § 19 SGB II und war deshalb bei der Beklagten pflichtversichert.
Während des Bezuges von Sozialhilfe in den Jahren davor war die Klägerin nicht krankenversichert.
Mit Bescheid vom 25.4.2006 hob die ARGE Duisburg als zuständiger Träger nach dem SGB II die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung zum 1.3.2006 auf. Seit dem 1.3.2006 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem SGB XII durch die Beigeladene (Bescheid vom 9.3.2006).
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