Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juni 2008 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der an den Kläger gerichtete Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten für alle Rechtszüge, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
I
Streitig ist die Berechtigung des Klägers zur Anfechtung einer der Beigeladenen zu 8. erteilten Sonderbedarfszulassung.
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