OLG München - Beschluss vom 27.01.2011
9 VA 8/10
Normen:
ZPO § 299 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1507 IN 2731/09

Recht eines Arbeitnehmers auf Einsicht in die Insolvenzakten

OLG München, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 9 VA 8/10

DRsp Nr. 2011/11025

Recht eines Arbeitnehmers auf Einsicht in die Insolvenzakten

Behauptet ein Arbeitnehmer in einem Verfahren vor den Arbeitsgerichten, eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei sozial nicht gerechtfertigt, so steht ihm ein Recht auf Einsicht in die Insolvenzakten zu.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 26.7.2010 im Verfahren 1507 IN 2731/09 wird aufgehoben.

II. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - München wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

III. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht aus der Staatskasse zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 299 Abs. 1;

Gründe:

I. Über das Vermögen der E.-AG wurde am 1.11.2009 vom Amtsgericht München im Verfahren 1507 IN 2731/09 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet.

Beim Arbeitsgericht München ist unter dem 12 Ca 18643/09 ein Kündigungsschutzverfahren des Antragstellers gegen den Insolvenzverwalter und die E. Deutschland GmbH anhängig, in dem u.a. auch Ansprüche auf Sozialplanabfindung geltend gemacht werden.

Mit Schriftsatz vom 29.4.2010 beantragte der Antragsteller Einsicht in die Akten 1507 IN 2731/09 des Amtsgerichts München. Er vertrat die Ansicht, als Gläubiger sowohl ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO, als auch nach § 299 Abs. zu haben.