OVG Hamburg - Urteil vom 18.10.2016
1 LC 122/14
Normen:
BremLGG § 1; BremLGG § 13 Abs. 1 S. 1-3; BremLGG § 13 Abs. 2 S. 1; BremLGG § 13 Abs. 3 S. 3; BremLGG § 14a Abs. 1 S. 1; BremPersVG § 54 Abs. 3 S. 2; BremPersVG § 58; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 950/12

Recht der Frauenbeauftragten zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen bzgl. Einladung von männlichen Bewerbern; Einlegung des Widerspruchs gegen die Nichtbeteiligung an den Vorstellungsgesprächen durch die Frauenbeauftragte

OVG Hamburg, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 1 LC 122/14

DRsp Nr. 2016/18447

Recht der Frauenbeauftragten zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen bzgl. Einladung von männlichen Bewerbern; Einlegung des Widerspruchs gegen die Nichtbeteiligung an den Vorstellungsgesprächen durch die Frauenbeauftragte

1. Die Frauenbeauftragten haben nach dem Bremischen Landesgleichstellungsgesetz auch dann das Recht, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, wenn nur männliche Bewerber eingeladen sind.2. Nach dem Bremischen Landesgleichstellungsgesetz können die Frauenbeauftragten gegen ihre Nichtbeteiligung an den Vorstellungsgesprächen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Stadt Bremerhaven zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BremLGG § 1; BremLGG § 13 Abs. 1 S. 1-3; BremLGG § 13 Abs. 2 S. 1; BremLGG § 13 Abs. 3 S. 3; BremLGG § 14a Abs. 1 S. 1; BremPersVG § 54 Abs. 3 S. 2; BremPersVG § 58; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten.

Die Klägerin ist die nach dem Bremischen Landesgleichstellungsgesetz (BremLGG) gewählte Frauenbeauftragte des Bereichs Bauverwaltung und Gartenbauamt der Stadt Bremerhaven.