I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Die Klägerin begehrt die Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu verurteilen.
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