LSG Sachsen - Urteil vom 03.11.2016
L 3 AL 124/14
Normen:
SGB III § 45; SGB III a.F. § 421g;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 512/13

Recht der ArbeitsförderungVermittlungsvergütung des privaten ArbeitsvermittlersBeschäftigungsaufnahme im Geltungszeitraum des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines

LSG Sachsen, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen L 3 AL 124/14

DRsp Nr. 2017/8883

Recht der Arbeitsförderung Vermittlungsvergütung des privaten Arbeitsvermittlers Beschäftigungsaufnahme im Geltungszeitraum des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines

1. Dass ein Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers nur besteht, wenn im Geltungszeitraum des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines auch die Beschäftigungsaufnahme liegt, ergibt sich aus der Regelungsintention der die Arbeitsvermittlung betreffenden Regelungen im SGB III. 2. Das Bundessozialgericht hat ausgehend von den einschlägigen Regelungen in § 421g SGB III a.F. bereits entschieden, dass der private Arbeitsvermittler den Anspruch erst mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erwirbt, also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 45; SGB III a.F. § 421g;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu verurteilen.