LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2017
L 31 AS 618/15
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 78 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2487/14

Recht der ArbeitsförderungAnspruch auf Neubescheidung eines WiderspruchesFehlerhafte Begründung eines WiderspruchsbescheidesUnzulässiger Widerspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 618/15

DRsp Nr. 2017/6891

Recht der Arbeitsförderung Anspruch auf Neubescheidung eines Widerspruches Fehlerhafte Begründung eines Widerspruchsbescheides Unzulässiger Widerspruch

1. Ein Anspruch auf den Erlass eines erneuten Widerspruchsbescheides, lediglich weil die Begründung des Widerspruchsbescheides fehlerhaft war, besteht nicht. 2. Das für die Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4, § 78 SGG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt, auch wenn ein Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden ist. 3. Besondere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs, an die Durchführung eines Vorverfahrens stellt § 78 Abs. 1 SGG nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 78 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass eines weiteren Widerspruchsbescheides.