Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 01. Dezember 2004. Streitig ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit.
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