LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.08.2011
L 7 AL 64/09
Normen:
SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 5; SGB III § 434 j Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 466/05

Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB IIIÜbergangsvorschriftArbeitsbeschaffungsmaßnahmen 2003 bzw. nach 2005

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 64/09

DRsp Nr. 2011/22129

Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB IIIÜbergangsvorschriftArbeitsbeschaffungsmaßnahmen 2003 bzw. nach 2005

1. Aus § 434j Abs. 1 SGB III folgt, dass Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt waren, abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig blieben. 2. Allerdings folgt aus der Verlängerung der Dauer einer noch im Jahre 2003 genehmigten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme dann kein Ver-trauensschutz gemäß § 434j Abs. 1 SGB III, wenn der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erst im Jahr 2004 beantragt und von der Arbeitsagentur bewilligt erhalten hat. Diese neue versicherungsfreie Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist dann nicht die vom Gesetz geforderte ABM zum 31.12.2003 gewesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 5; SGB III § 434 j Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 01. Dezember 2004. Streitig ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit.