BGB § 138 § 307 § 308 § 309 § 310 Abs. 4 S. 2 § 312 § 779 § 780 § 781 § 812 Abs. 2 § 821 ; AGB-Gesetz (in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000, BGBl. I S. 946 ff.) § 6 Abs. 3 §§ 8 9 11 Nr. 15 § 23 Abs. 1 ; HWiG (in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000, BGBl. I S. 955 f.) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 504
AuR 2005, 344
BAGE 114, 97
BAGReport 2005, 293
BB 2005, 1688
DB 2005, 1388
DNotZ 2006, 47
MDR 2005, 918
NJW 2005, 3164
NZA 2005, 682
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 109/03
ArbG Koblenz, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2186/02
»1. Für selbständige - auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete - Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781BGB, die bis zum 31. Dezember 2001 erklärt worden sind, galt das AGB-Gesetz. Die Bereichsausnahme "auf dem Gebiet des Arbeitsrechts" in § 23 Abs. 1AGB-Gesetz fand keine Anwendung.2. Wenn in derartigen Schuldversprechen oder -anerkenntnissen die Möglichkeit ausgeschlossen worden war, geltend zu machen, der ihnen zugrunde liegende Anspruch bestehe nicht, lag darin eine Abweichung von Regeln des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 2, § 821BGB). Ein derartiger Ausschluss stellt sich als unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unzulässig (§ 9 Abs. 1AGB-Gesetz, nunmehr § 307 Abs. 1BGB).«
Orientierungssätze:1. Nach § 23 Abs. 1AGB-Gesetz galt für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts eine Bereichsausnahme. Diese stand jedoch nicht der Anwendung auf selbständige - abstrakte/konstitutive - Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse des Arbeitnehmers entgegen.
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