BSG - Urteil vom 30.01.1997
4 RA 33/95
Normen:
EinigungsV Anlage II Kap VIII H III Nr. 5 Art. 19 S. 2 ; EntschRG § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ; SGB X § 12 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 2 S. 1 § 75 Abs. 2 ; VdNAnerkRL § 1 § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 80, 54
DB 1997, Beil. 15 S. 19
SozR 3-8850 § 3 Nr. 1

Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des Naziregimes in der DDR, notwendige Beiladung

BSG, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 4 RA 33/95

DRsp Nr. 1997/9403

Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des Naziregimes in der DDR, notwendige Beiladung

1. Es besteht ein Anspruch auf Entschädigungsrente, wenn in der DDR die Eigenschaft als Verfolgter des Naziregimes unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze wieder aberkannt worden war.2. Gegen die Bundesrepublik kann dem Antragsteller nur ein mit der Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch auf Bewilligung eines gegen die BfA gerichteten Rechtes auf Entschädigungsrente, aber kein Zahlungsanspruch zustehen.3. Im Verwaltungsverfahren ist die BfA hinzuziehungsberechtigt und im Gerichtsverfahren notwendig beizuladen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigungsV Anlage II Kap VIII H III Nr. 5 Art. 19 S. 2 ; EntschRG § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ; SGB X § 12 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 2 S. 1 § 75 Abs. 2 ; VdNAnerkRL § 1 § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Bewilligung eines Rechts auf Entschädigungsrente hat, das gegen die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gerichtet ist.