1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010, ergänzt durch den Teilabhilfebeschluss vom 12.04.2010, Az.: 8 Ca 2184/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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