LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2010
7 Ta 80/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 82; EStG § 86;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2184/09

Ratenzahlungsanordnung ohne Berücksichtigung von Beiträgen zu gewerkschaftlichem Fachverband und ADAC; Rundfunk- und Fernsehgebühren als Kosten allgemeiner Lebensführung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 80/10

DRsp Nr. 2010/14086

Ratenzahlungsanordnung ohne Berücksichtigung von Beiträgen zu gewerkschaftlichem Fachverband und ADAC; Rundfunk- und Fernsehgebühren als Kosten allgemeiner Lebensführung

1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen sind vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; das gilt auch für geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. 2. Mitgliedsbeiträgen zum Zentralverband der Deutschen Schornsteinfeger oder für die Mitgliedschaft beim ADAC sind demnach keine abzugsfähigen Beträge im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. 3. Rundfunk- und Fernsehgebühren wirken sich ebenfalls nicht einkommensmindernd aus, da es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, die als solche bereits im Freibetrag im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO berücksichtigt sind.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010, ergänzt durch den Teilabhilfebeschluss vom 12.04.2010, Az.: 8 Ca 2184/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3;