LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.02.2012
1 Ta 256/11
Normen:
ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 127; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 133/10

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 256/11

DRsp Nr. 2012/5963

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Änderungserklärung

Kommt eine Partei ihrer Erklärungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht vollständig nach, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die vollständige Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses. Die von der Partei dargelegten und nachgewiesenen Änderungen sind bei der Nachprüfung dann zu beachten, wenn sie eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen, was in der Regel der Fall sein dürfte, wenn die Partei ihr Einkommen darlegt. Nicht nachgewiesene Ausgaben müssen dann u.U. unberücksichtigt bleiben.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2011 - 5 Ca 133/10 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 2012 monatliche Raten in Höhe von 75,- Euro zu zahlen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 127; ZPO § 567;

Gründe: