Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.03.2011 -
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet, soweit ihr nicht bereits das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.06.2011 teilweise abgeholfen hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 10.11.2009 getroffene Entscheidung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr, beginnend ab dem 01.07.2011, monatliche Raten in Höhe von 155,00 Euro zu zahlen hat.
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