LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.06.2011
8 Ta 126/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2289/09

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 126/11

DRsp Nr. 2011/13516

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Haben sich die Einkommensverhältnisse der Partei seit dem Zeitpunkt der Bewilligung wesentlich verbessert, kann das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.03.2011 - 9 Ca 2289/09 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet, soweit ihr nicht bereits das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.06.2011 teilweise abgeholfen hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 10.11.2009 getroffene Entscheidung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr, beginnend ab dem 01.07.2011, monatliche Raten in Höhe von 155,00 Euro zu zahlen hat.