LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.01.2011
6 Ta 179/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2085 c/08

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 179/10

DRsp Nr. 2011/11534

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Bei der Einkommensberechnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind finanzielle Belastungen des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht nicht (durch Kontoauszüge oder Quittungen) belegt sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.04.2010 - 4 Ca 2085 c/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens angeordnete Ratenzahlung.

Der Kläger hatte am 11.12.2008 Kündigungsschutzklage erhoben und Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Das Verfahren endete am 04.03.2009 durch Vergleich. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 26.03.2009 ratenlose Prozesskostenhilfe.

Mit Verfügung vom 30.10.2009 forderte das Arbeitsgericht den Kläger gemäß § 120 Abs. 4 ZPO über seinen Prozessbevollmächtigten auf, einen beigefügten amtlichen Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen innerhalb einer Frist von vier Wochen ausgefüllt zurückzusenden.