1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.11.2007, Az.: 5 Ca 918/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 11.07.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 5,22 Gerichts- und € 287,10 Rechtsanwaltskosten an.
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