LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2009
10 Ta 129/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 918/06

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren bei fehlendem Nachweis zur Arbeitslosigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 129/09

DRsp Nr. 2009/23017

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren bei fehlendem Nachweis zur Arbeitslosigkeit

Ist eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei eingetreten, ist die daraufhin angeordnete Ratenzahlung rechtmäßig, wenn die Partei trotz wiederholter Aufforderung keine Unterlagen zur geltend gemachten Arbeitslosigkeit vorgelegt hat.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.11.2007, Az.: 5 Ca 918/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 11.07.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 5,22 Gerichts- und € 287,10 Rechtsanwaltskosten an.