LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.10.2011
6 Ta 173/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2029/11

Ratenzahlungsanordnung bei verspätet eingereichten Nachweisen zu weiteren Versorgungsaufwendungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 173/11

DRsp Nr. 2012/15527

Ratenzahlungsanordnung bei verspätet eingereichten Nachweisen zu weiteren Versorgungsaufwendungen

Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen; auch wenn gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen werden können, sind beigebrachte Unterlagen nur dann zu berücksichtigen, wenn das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt ihrer Beibringung noch nicht abgeschlossen ist.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Ratenzahlung anordnenden Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 31.08.2011, Az. 1 Ca 2029/11, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 1;

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um Zahlung, Zeugniserteilung und Herausgabe von Arbeitspapieren. Der Rechtsstreit endete mit einem durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.08.2011 festgestellten Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.