LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.2012
5 Ta 32/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 722/10

Ratenzahlungsanordnung bei der Prozesskostenhilfe; unbegründete Beschwerde bei Nichtvorlage von Belegen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 32/12

DRsp Nr. 2012/7576

Ratenzahlungsanordnung bei der Prozesskostenhilfe; unbegründete Beschwerde bei Nichtvorlage von Belegen

Die Anordnung monatlicher Raten erfolgt zu Recht, wenn die Partei lediglich vorträgt, dass sie inzwischen getrennt von ihrem Ehegatten lebt und mit ihrem eigenen Einkommen Miete und sonstigen Lebensunterhalt bestreiten muss, und es trotz entsprechender Hinweise und Aufforderungen im erstinstanzlichen Rechtszug vollständig an der Vorlage entsprechender Belege fehlt.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2011 - 11 Ca 722/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe: