LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.07.2009
10 Ta 138/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; RVG § 50; RVG § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1869/06

Ratenzahlung bei unbeachtlichem Hinweis auf künftige Verschlechterung der Einkommensverhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 138/09

DRsp Nr. 2009/23014

Ratenzahlung bei unbeachtlichem Hinweis auf künftige Verschlechterung der Einkommensverhältnisse

Der Hinweis des Antragstellers auf das Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrages ändert nichts an einer bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO; eine künftige Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse führt nur dann zu einer Aufhebung oder Herabsetzung der auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung, wenn sich das Nettoeinkommen des Antragstellers tatsächlich verringert.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16. April 2009, Az.: 3 Ca 1869/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; RVG § 50; RVG § 58 Abs. 2;

Gründe: